In Spanien ist der gesetzliche Güterstand (Régimen Económico) der Eheleute grundsätzlich die Gütergemeinschaft (Comunidad de Gananciales). Besonderheiten bestehen aufgrund von Foralrechten z.B. in Navarra und auf den Balearen. Dort ist der gesetzliche Güterstand die Gütertrennung (Separación de Bienes).
In Spanien gilt das Verwandtenerbrecht. Deshalb erben zuerst die Abkömmlinge. Nichteheliche Kinder stehen den ehelichen gleich. Anschließend erben die Vorfahren in gerader Linie. Zum Schluß erben die Seitenverwandten.
Im Gegensatz zum deutschen Erbrecht erhält der überlebende Ehegatte nur einen Nießbrauch an dem Nachlaß, sofern die oben genannten Erben vorhanden sind.
Die Quoten betragen:
- 1/3 neben den Abkömmlingen
- 1/2 neben den Vorfahren in gerader Linie
- 2/3 neben den Seitenverwandten
Diese schwache Position des überlebenden Ehegatten zeigt, wie wichtig es ist, für das in Spanien belegene rechtzeitig die Erbfolge sicher zu bestimmen. Denn spanische Gerichte und Behörden wenden bei deutschen Erbangelegenheiten nicht automatisch das deutsche Recht an, sondern gehen verständlicher Weise von dem ihnen bekannten Recht aus.