Wer sich seinen Lebenstraum erfüllt und in Spanien eine Immobilie erwirbt oder sogar seinen neuen Wohnsitz in das Sonnenparadies verlegt, denkt üblicherweise nicht an sein späteres Ableben. Diese Nachlässigkeit kann den späteren Erben des in Spanien belegenen Vermögens jedoch teuer zu stehen kommen.
Ein Beispiel soll Ihnen die Bedeutung der Thematik veranschaulichen:
Herr X, verheiratet in Zugewinngemeinschaft, 1 Kind, keine
testamentarische Verfügungen, hat 1987 ein Ferienhaus in Spanien
erworben. In Kürze wird Herr X und seine gleichaltrige Frau 70 Jahre und
fragt sich, was denn geschehen würde, wenn ein Generationswechsel
erfolgen würde. Sein Haus hat einen Verkehrswert von 280.000,-€.
Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach deutschem Recht. Danach erbt
der überlebende Ehegatte 50% und die verbleibenden 50% gehen zu gleichen
Anteilen an die Kinder. Somit erhielte Frau X und Kind X jeweils einen
Wert von 140.000,-€. Nach Abzug der Freibeträge von jeweils knapp
16.000,-€ und Anrechnung des Hausrates würden pro Erben rund
17.184,-€ Erbschaftssteuern anfallen. Insgesamt also 34.368,-€.
Damit ist der Generationswechsel jedoch noch nicht vollzogen. Frau X ist
nun Eigentümerin von 50%. Verstirbt auch sie, ist Kind X einziger Erbe.
Also entstünden nochmals 17.184,-€ Erbschaftssteuern in Spanien. Der
komplette Generationswechsel würde im vorliegenden Fall demnach
51.552,-€ Steuern auslösen.
Im vorliegenden Fall wäre z.B. die Veräußerung der Liegenschaft zu
Lebzeiten an Kind X eine Überlegung wert. Der Verkauf löst eine
Grunderwerbsteuer von 19.600,-€ (7%) aus.
Zu beachten ist natürlich ein eventueller Wertzuwachs auf der
Verkäuferseite, welcher mit 18% besteuert werden müßte. Allerdings gäbe
es im vorliegenden Fall aufgrund der Tatsache, daß die Immobilie vor
1996 erworben wurde, noch eine Reduzierung des Wertzuwachses geltend
gemacht werden kann und somit die Gewinnsteuer reduziert wird. Weitere
Besonderheiten gelten auch für Immobilien die vor 1986 erworben wurden.
Im vorliegenden Fall würde die Wertzuwachssteuer unter 10.000,-€
betragen, wenn man von einem einem damaligen hypothetischen Kaufpreis
von ca. 70.000,-€ ausgeht.
Insgesamt würde der Verkauf zu Lebzeiten an das Kind X also eine
Grundsteuer von 19.600,-€ sowie eine Gewinnsteuer auf Seiten des
verkaufenden Herrn X in Höhe von unter 10.000,-€ auslösen, insgesamt ca.
29.600,-€.
Der Generationswechsel durch Erbschaften würde im ersten Schritt (50%
Frau X und 50% Kind X) bereits 34.368,-€ Steuern auslösen. Später kämen
noch einmal 17.184,-€ hinzu.
Dieses Beispiel zeigt, daß auf spanischer Seite Möglichkeiten zur Steueroptimierung im Bereich der Vermögensnachfolge bestehen. Im vorliegenden Fall könnten Schenkungsfreibeträge in Deutschland ausgenutzt werden. Möglich ist auch die Finanzierung des Kaufpreises. Ebenfalls könnte an die Veräußerung von nur 50% zu Lebzeiten oder der Verkauf unter Vorbehalt eines Wohn- oder Nießbrauchrechtes gedacht werden.
Die Gestaltungsmöglichkeiten vom Einzelfall abhängig sind vielfältig. Aufgrund der progressiv steigenden Steuersätze und der Tatsache, daß Immobilien in Spanien in den letzen 10 Jahren enorme Wertsteigerungen erfahren haben, gewinnt die Frage der Vermögensnachfolge zu Lebzeiten zunehmend an Bedeutung. Bei einem Immobilienwert von ca. 530.000,-€ würde die Erbschaftssteuer allein im ersten Schritt ca. 80.000,-€ betragen.
Der Spitzensteuersatz nach dem spanischen Erb- und Schenkungsteuergesetzes kann bei der ungünstigsten Konstellation über 81 % betragen, schnell aber 34%.. Freibeträge werden bei direkten Angehörigen nur bis zu einem Höchstsatz von knapp 16.000,-€ gewährt.
Hinzu kommt, daß sich die späteren Erben mit einem ihnen fremden Rechts- und Steuersystem konfrontiert sehen und in den seltensten Fällen die spanische Sprache beherrschen werden. Hat der Erblasser nicht zumindest ein Testament in spanischer Sprache errichtet, so werden die Erben in der dann ohnehin schwierigen Situation noch mit der Problematik des fremden Rechtskreises konfrontiert.
Wer an dem Wohlergehen seiner Erben Interesse hat und sein wohlverdientes Geld nicht dem spanischen und deutschen Finanzamt schenken möchte, sollte sich deshalb möglichst frühzeitig qualifizierten Rat einholen. Wenn Sie bereits eine Immobilie erworben haben und Sie wissen möchten, was denn Ihre Erben an Steuern erwarten wird, dann empfiehlt es sich eventuell, eine "Bestandsaufnahme" vornehmen zu lassen, die Ihnen die rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen in Spanien zum jetzigen Zeitpunkt aufzeigt und eine Entscheidungsgrundlage für eventuelle weitere Schritte ist. Gerne können Sie sich mit uns in Verbindung setzen. Die Kanzlei steht Ihnen spanienweit zur Verfügung, egal ob Ihre Immobilie in Valencia, Katalonien oder Andalusien belegen ist.