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Internationales Erbrecht Spanien

In der Rechtspraxis spricht man von internationalem Recht, wenn sich eine Rechtsfrage mit Auslandsverbindung stellt. Hat z.B. ein Erblasser eine Immobilie in Spanien und besitzt die deutsche, österreichische, schweizerische oder sonst eine Nationalität, so ist allein aufgrund des Auseinanderfallens der Belegenheit der Erbmasse und der Nationalität die Frage des internationalen Erbrecht: Welches Recht ist im Erbfall anzuwenden?

Das deutsche internationale Erbrecht besagt dazu in Artikel 25  Abs.1 EGBGB:

Art. 25 Abs.1 EGBGB
Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte.

Das deutsche Recht stellt bei dieser Frage auf die Nationalität des Erblassers (Staatsangehörigkeitsprinzip) ab und kommt zu dem Schluß, daß deutsches Recht auf den Erbfall anzuwenden ist.

Zu dem gleichen Ergebnis gelangt das spanische internationale Erbrecht:

Art.9 Nr. 8 Código Civil
Die Rechtsnachfolge von Todes wegen richtet sich nach dem Heimatrecht des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes, welches auch immer die Art seiner Güter oder das Land ist, in dem sie sich befinden.

Damit gelangt man bei einem deutschen Erblasser mit spanischem Immobilienbesitz zu der Anwendung deutschen Erbrechts.

Die Erbrechtsnachfolge richtet sich also nach deutschem Recht. Auf der anderen Seite erfolgt die Abwicklung des Vermögensüberganges der in Spanien belegenen Güter nach spanischem Recht und es fällt die spanische Erbschaftsteuer an.

In der deutschen Erbrechtsnachfolge kennen Sie sich vielleicht recht gut aus. Aber wie sieht die deutsche Erbrechtsfolge genau aus und wie wollen Sie diese der zuständigen Institution erklären? Oder kennen Sie das spanische Recht genau?

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