Bei der sogenannten SL (Sociedad de Responsabilidad Limitada) handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung spanischen Rechts (vergleichbar mit der deutschen GmbH). Diese Gesellschaftsform erfreut sich bei Unternehmern sowohl in Spanien als auch in ganz Europa aufgrund der Haftungsbegrenzung und des geringen Mindestkapitals von nur 3.006 € besonderer Beliebtheit.
Seit dem Urteil "Überseering" des EuGH (Urteil vom 05.11.2002) muß einer ausländischen Kapitalgesellschaft (sei es eine "GmbH" oder "AG") nun endlich auch von deutschen Gerichten die Rechts- und Parteifähigkeit anerkannt werden, wenn die Gesellschaft in Deutschland eine Zweigniederlassung betreibt. Zuvor erkannte der BGH ausländische Gesellschaften aufgrund der Sitztheorie in Deutschland nicht an und versagte Ihnen die gerichtliche Parteifähigkeit. Nunmehr hat der BGH mit Urteil vom 13. März 2003 ( VII ZR 370/98E) in Anlehnung an "Überseering" entschieden, daß im Ausland gegründete Kapitalgesellschaften in Deutschland rechtsfähig sind und im Falle einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch die Haftungsbeschränkung nach dem Recht des Gründungsstaates anerkannt wird.
Zunächst ist die Durchführung einer Namensabfrage beim zentralen Handelsregister in Madrid erforderlich. Dazu sind 3 mögliche Namen für die zu gründende Gesellschaft anzugeben. Das Register prüft mögliche Verwechslungsgefahren mit bereits bestehenden Firmen. Besteht eine solche nicht, stellt das Register ein Zertifikat aus, welches den Namen für bis zu 15 Monate reserviert, nach Ablauf von 2 Monaten ist das Zertifikat jedoch vor dem Notartermin beim Zentralregister zu aktualisieren. Sofern Sie bereits einen Namen in Betracht gezogen haben und sich diesen zunächst nur sichern möchten, können Sie über uns für 45,-€ eine Namensabfrage durchführen. Die Anfrage dauert ca. 1– 2 Wochen. Später erfolgt die Eröffnung eines Bankkontos auf den Namen der zu gründenden Gesellschaft, die Beantragung einer spanischen Steuernummer für die Gesellschafter (NIE), die Erarbeitung der Gesellschaftsstatuten, die notarielle Beurkundung der Gründungsurkunde, die Beantragung der Steuernummer der Gesellschaft (CIF), die Zahlung der Gründungssteuern (1% über das Gesellschaftskapital) und -kosten (wie den Notar, Handelsregister) und schließlich die Eintragung der Gesellschaft in das örtliche Handelsregister.
Vermögensverwaltende Gesellschaften (Immobilien SL) haben weder Gewerbesteuern zu zahlen, noch hat sich der Geschäftsführer bei der Sozialversicherung anzumelden. Soll die Gesellschaft aktiv werden, so ist das entsprechende Gewerbe anzumelden und ggfs. die Gewerbesteuer (IAE) zu zahlen. Die Höhe der Steuer hängt von der jeweiligen Aktivität ab und wird von der zuständigen Gemeinde unabhängig vom erwirtschafteten Gewinn mit einem jährlichen Festbetrag erhoben. Seit 2003 sind Unternehmen mit weniger als 1.000.000,-€ Umsatz von der Gewerbesteuer in Spanien befreit.
Für den Immobilienerwerb kann die Gründung einer spanischen GmbH (SL) und die Einbringung der Immobilie in die SL bzw. der Erwerb über eine SL vorteilhaft sein, da juristische Personen grundsätzlich nicht der Vermögenssteuer unterworfen sind und eine Körperschaftssteuer lediglich bei Gewinnerzielung anfällt. Als Eigentümer ist die spanische GmbH (SL) im Grundbuch eingetragen. Zudem bietet die spanische SL individuelle Gestaltungsmöglichkeiten zur Steueroptimierung, da die Übertragung von Gesellschaftsanteilen grundsätzlich von der Grunderwerbs- und Umsatzsteuer befreit ist. Interessant ist hier der Erwerb einer in Spanien gegründeten Vorratsgesellschaft.
Die in der S.L. erzielten Gewinne werden mit 35% (30% bis zu 90.000 Euro Gewinn) Körperschaftssteuer besteuert.
Bei Interesse an der Gesellschaftsgründung einer spanischen SL setzen Sie sich mit uns in Verbindung: Email
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Wir Verfügen ständig über spanische Vorratsgesellschaften. Es handelt sich dabei um Gesellschaften, die außer dem Gründungsvorgang keinerlei wirtschaftliche Aktivität entfaltet haben und somit auch garantiert frei von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten sind.
So können Sie innerhalb von 24 Stunden über eine handlungsfähige
Gesellschaft verfügen (im Handelsregister von Palma de Mallorca eingetragen, Steuernummer, garantiert keine
vorherige wirtschaftliche Aktivität) und die oben beschriebene
Gründungsphase vermeiden. Der Gesellschaftszweck ist der Erwerb, die Verwaltung
und der Bau von Immobilien. Weitere Gesellschaftszwecke können direkt beim
Erwerb individuell hinzugefügt werden.
Ein weiterer Vorteil: In Spanien werden lediglich die Gründungsgesellschafter
dem spanischen Handelsregister bekannt. Spätere Veräußerungen der
Gesellschaftsanteile sind im Handelsregister nicht vorzulegen und somit dort
weder ersichtlich noch
nachvollziehbar. Dies schafft gerade beim Immobilienerwerb über eine spanische
GmbH (SL) eine angenehme Anonymität.
Besuchen Sie zu diesem Thema unter www.spanien-gmbh.com
Hinweis: Soweit im Folgenden die Abkürzung GmbH im Zusammenhang mit der
spanischen S.L. verwendet wird, so ist dies nur ein Hinweis darauf, dass es sich
bei der S.L. um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt. Es wird hier
keine deutsche GmbH angeboten. Die gesetzlichen Regelungen über die spanische
GmbH (SL) sind niedergelegt im "Ley 2/1995, de 23 de marzo, de Sociedades de
Responsabilidad Limitada".