Viele Deutsche, die entweder nur eine Immobilie in Spanien besitzen oder vielleicht auch geschäftlich hier tätig sind, stellen sich die Frage, ob es sinnvoll oder sogar notwendig ist, einen Residentenausweis zu beantragen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß aufgrund des königlichen Dekrets 178/2003 vom 14.02.2003 die Verpflichtung zur Beantragung eines Residentenausweises für EU-Bürger und für Staatsangehörige der Schweiz weggefallen ist. Ein Residenter in Spanien kann sich zukünftig durch Vorlage seines Reisepasses sowie der spanischen Steuernummer (NIE) ausweisen. Damit hat Spanien die für EU-Bürger rechtswidrige Erfordernis zur Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung abgeschaffen.
Wer dennoch im Besitz einer Tarjeta de Residencia sein möchte, kann diese weiterhin beantragen. Eine Verpflichtung besteht jedoch nicht. Es ist ein bestimmtes Formular auszufüllen und vorzulegen sind grundsätzlich der gültige Personalausweis, sowie 3 Paßfotos.
Vorteile
Wer seinen Wohnsitz auf den Balearen hat, kommt in den Genuß von Vergünstigungen bei innerspanischen Flügen und Schiffsreisen von 33%. Diese Vergünstigung kann aber auch derjenige erhalten, der sich im Rathaus derjenigen Gemeinde, wo seine Immobilie belegen ist, als Einwohner einschreibt.
Verkauft der Inhaber eines Residentenausweises in Spanien seine Immobilie, so entfällt die Verpflichtung des Käufers, 5 % vom notariell beurkundeten Kaufpreis einzubehalten und an das spanische Finanzamt abzuführen. Es wird jedoch davon abgeraten, den Residentenausweis nur zu diesem Zweck zu beantragen. Denn der in Spanien Ansässige ist verpflichtet, seine Veräußerungsgewinne in einer Steuererklärung zu deklarieren und die entsprechenden Steuern zu zahlen.
Pflichten
Auf der anderen Seite unterwirft sich der Residente auch erweitert den spanischen Normen. Dies gilt z.B. für den Führerschein, der innerhalb von 6 Monaten bei der Jefatura de Trafico in Palma vorgelegt und umgeschrieben werden muß. Die Umschreibung erfolgt entweder durch einen Stempel im Führerschein, oder aber durch Ausstellung eines neuen.
Aus steuerrechtlicher Sicht gilt als resident und damit unbeschränkt steuerpflichtig, wer sich mehr als 183 Tage im Jahr in Spanien aufhält. Die Folge ist, daß das gesamte Einkommen grundsätzlich in Spanien versteuert werden muß, wobei der unbeschränkt Steuerpflichtige dann aber auch das Recht auf umfangreichere steuerliche Abschreibungen genießt. Mehrfache steuerliche Belastungen werden durch das dt.-sp. Doppelbesteuerungsabkommen vermieden.
Probleme mit dem spanischen Finanzamt können sich jedoch für denjenigen ergeben, der im Besitz einer Residentenbescheinigung ist, in Wirklichkeit seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat und eine Einkommensteuererklärung für Nichtresidente bzgl. seiner Immobilie abgibt. Denn das Finanzamt geht in diesen Fällen oftmals davon aus, daß die betreffende Person unbeschränkt steuerpflichtig ist. Das Gegenteil hat dann der Steuerschuldner durch Vorlage einer beglaubigten und übersetzten Bescheinigung seines Finanzamtes im Heimatland zu beweisen.
Lassen Sie sich von uns deshalb vor der Beantragung einer Residentenbescheinigung fachlich beraten.