EU-weite Zinsbesteuerung wird verschoben

Die EU-Zinsrichtlinie (Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen) wird jedoch nicht, wie geplant zum 01.05.2005 in Kraft treten, sondern voraussichtlich erst sechs Monate später, zum 01.07.2005. Grund für die Verschiebung ist, daß die Schweiz die mit der EU ausgehandelten "gleichwertigen" Vorschriften über die Zinsbesteuerung nicht rechtzeitig in eigenes Recht umsetzen kann.

Dies bietet Anlegern eine zusätzliche Schonfrist, um Ihre Geldanlagen ggfs. umzustrukturieren, um den zukünftigen Austausch von Informationen über Zinseinkünfte zu vermeiden oder die Quellensteuer auf Zinseinkünfte, welche in  den EU Staaten Belgien, Luxemburg und Österreich sowie er Schweiz,  Liechtenstein, Monaco, San Merino und Andorra erhoben werden soll.

Hintergrund:

Nach mehr als zehnjährigem Verhandlungen hatten sich die EU-Finanzminister im Juni 2003 auf eine harmonisierte Zinsbesteuerung ausländischer Kapitalerträge geeinigt und es wurde die EU Richtlinie 2003/48/EG verabschiedet. Die Richtlinie soll die Geldinstitute der EU-Staaten verpflichten, Finanzbehörden die Zinserträge von EU-Ausländern zu melden, damit diese in das zu versteuernde Einkommen eingerechnet werden können. Dieses Ziel stieß insbesondere in den EU Ländern, die über ein gesetzlich geschütztes Bankgeheimnis verfügen, auf erheblichen Widerstand. Deshalb einigte man sich auf folgenden Kompromiß:

In Österreich, Luxemburg und Belgien wird es zunächst keine Mitteilung an die Finanzämter geben. Dafür müssen Anleger dort auf Zinserträge eine Quellensteuer zahlen. Die EU-Zinsrichtlinie tritt am 01.07.2005 unter der Voraussetzung in Kraft, daß zeitgleich  "gleichwertige" Regeln in der Schweiz,  Liechtenstein, Monaco, San Merino und Andorra in Kraft treten.

Mit Inkrafttreten der Zinsrichtlinie gilt für EU-Länder folgendes:

Fazit:

Auch wenn die EU-Zinsrichtlinie zum 01.07.2005 in Kraft tritt, so wird sich für den vorausschauenden Anleger, der sein Geld auf Bankkonten der oben bezeichneten Länder hat, höchstwahrscheinlich nicht viel ändern. Denn die Richtlinie konzentriert sich auf die Besteuerung von Zinserträgen. Somit ist es höchst fraglich, ob z.B. Dividenden, Derivate und Zertifikate, Lebensversicherungen, Stiftungen oder Kursgewinne aus Aktiengeschäften überhaupt von dieser Richtlinie bzw. den Abkommen mit den genannten Nicht EU-Staaten erfaßt werden. Folge wäre, daß eine Quellenbesteuerung gar nicht erfolgen würde.

Bereits jetzt haben die Banken in diejenigen Ländern, die sich durch die Quellenbesteuerung von dem Informationsaustausch "freigekauft" haben, Produkte bereitstehen, die ab Inkrafttreten der Zinsrichtlinie eben diese gar nicht erst zur Anwendung kommen läßt.

Insbesondere das erzielen von Zinserträgen in Spanien sollte zukünftig gut überlegt sein. Denn in Spanien existiert ein Bankgeheimnis nicht. Spanische Banken haben regelmäßig Kontrollmitteilungen an die spanische Zentralbank weiterzuleiten und durch das System der personenbezogenen Steuernummer (NIE, NIF, CIF) sind nahezu sämtliche Transaktionen  und Kontostände und Zinseinkünfte dem spanischen Finanzamt bekannt.

Für "Mallorca-Residenten" bietet deshalb die Raiffeisenbank Kleinwalsertal AG und die Raiffeisen Bank (Liechtenstein) AG einen ganz besonderen Vor-Ort-Service an.

Gerne sind wir bei der Kontaktaufnahme zu einem unverbindlichen Informationsgespräch behilflich.

 

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