Die EU-Zinsrichtlinie (Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen) wird jedoch nicht, wie geplant zum 01.05.2005 in Kraft treten, sondern voraussichtlich erst sechs Monate später, zum 01.07.2005. Grund für die Verschiebung ist, daß die Schweiz die mit der EU ausgehandelten "gleichwertigen" Vorschriften über die Zinsbesteuerung nicht rechtzeitig in eigenes Recht umsetzen kann.
Dies bietet Anlegern eine zusätzliche Schonfrist, um Ihre Geldanlagen ggfs. umzustrukturieren, um den zukünftigen Austausch von Informationen über Zinseinkünfte zu vermeiden oder die Quellensteuer auf Zinseinkünfte, welche in den EU Staaten Belgien, Luxemburg und Österreich sowie er Schweiz, Liechtenstein, Monaco, San Merino und Andorra erhoben werden soll.
Hintergrund:
Nach mehr als zehnjährigem Verhandlungen hatten sich die EU-Finanzminister im Juni 2003 auf eine harmonisierte Zinsbesteuerung ausländischer Kapitalerträge geeinigt und es wurde die EU Richtlinie 2003/48/EG verabschiedet. Die Richtlinie soll die Geldinstitute der EU-Staaten verpflichten, Finanzbehörden die Zinserträge von EU-Ausländern zu melden, damit diese in das zu versteuernde Einkommen eingerechnet werden können. Dieses Ziel stieß insbesondere in den EU Ländern, die über ein gesetzlich geschütztes Bankgeheimnis verfügen, auf erheblichen Widerstand. Deshalb einigte man sich auf folgenden Kompromiß:
In Österreich, Luxemburg und Belgien wird es zunächst keine Mitteilung an die Finanzämter geben. Dafür müssen Anleger dort auf Zinserträge eine Quellensteuer zahlen. Die EU-Zinsrichtlinie tritt am 01.07.2005 unter der Voraussetzung in Kraft, daß zeitgleich "gleichwertige" Regeln in der Schweiz, Liechtenstein, Monaco, San Merino und Andorra in Kraft treten.
Mit Inkrafttreten der Zinsrichtlinie gilt für EU-Länder folgendes:
Zunächst (Übergangsregelung) mit Ausnahme Belgiens, Luxemburgs und Österreichs werden alle Mitgliedstaaten am automatischen Austausch von Informationen über Zinszahlungen an gebietsfremde Privatpersonen mitwirken und ein Kontrollmitteilungssystem einführen.
Belgien, Luxemburg und Österreich als EU Mitglieder werden alljährlich eine Quellensteuer erheben, die in den ersten drei Jahren 15 %, in den folgenden drei Jahren 20 % und danach 35 % beträgt. 75 % der Einnahmen aus der Steuer leiten Sie an die jeweiligen Wohnsitzstaaten der Anleger ohne Angaben der Identitäten weiter.
Die gleiche Quellenbesteuerung gilt für die Nicht EU Staaten Schweiz, Liechtenstein, Monaco, San Merino und Andorra. Rechtsgrundlage sind Abkommen zwischen der EU und diesen Ländern.
Die Richtlinie erfaßt ein umfangreiches ( !aber nicht allumfassendes! ) Spektrum an Erträgen aus Forderungen jeder Art, wobei es keine Rolle spielen soll, ob diese Erträge direkt erzielt werden oder ob sie aus indirekten Anlagen über Kapitalanlagegesellschaften oder ähnliche Einrichtungen stammen.
Die Übergangsregelung endet unter folgenden (derzeitig eher unwahrscheinlichen) Vorraussetzungen: Die EG schließt durch einstimmigen Beschluß des Rates ein Abkommen mit der Schweiz, Liechtenstein, San Marino, Monaco und Andorra über die Erteilung von Informationen über Zinszahlungen unter Beibehaltung der jeweiligen Quellensteuer, wobei die Definition der Auskunftserteilung auf Anfrage des OECD-Übereinkommens über den Austausch von Steuerauskünften zugrundegelegt wird, das die Arbeitsgruppe "Effizienter Informationsaustausch" des globalen OECD-Steuerforums im Jahre 2002 ausgearbeitet hat, und der Rat stellt einstimmig fest, daß sich die USA in Bezug auf Zinszahlungen zur Auskunftserteilung auf Anfrage gemäß dem o.a. OECD-Übereinkommen verpflichtet haben.
Fazit:
Auch wenn die EU-Zinsrichtlinie zum 01.07.2005 in Kraft tritt, so wird sich für den vorausschauenden Anleger, der sein Geld auf Bankkonten der oben bezeichneten Länder hat, höchstwahrscheinlich nicht viel ändern. Denn die Richtlinie konzentriert sich auf die Besteuerung von Zinserträgen. Somit ist es höchst fraglich, ob z.B. Dividenden, Derivate und Zertifikate, Lebensversicherungen, Stiftungen oder Kursgewinne aus Aktiengeschäften überhaupt von dieser Richtlinie bzw. den Abkommen mit den genannten Nicht EU-Staaten erfaßt werden. Folge wäre, daß eine Quellenbesteuerung gar nicht erfolgen würde.
Bereits jetzt haben die Banken in diejenigen Ländern, die sich durch die Quellenbesteuerung von dem Informationsaustausch "freigekauft" haben, Produkte bereitstehen, die ab Inkrafttreten der Zinsrichtlinie eben diese gar nicht erst zur Anwendung kommen läßt.
Insbesondere das erzielen von Zinserträgen in Spanien sollte zukünftig gut überlegt sein. Denn in Spanien existiert ein Bankgeheimnis nicht. Spanische Banken haben regelmäßig Kontrollmitteilungen an die spanische Zentralbank weiterzuleiten und durch das System der personenbezogenen Steuernummer (NIE, NIF, CIF) sind nahezu sämtliche Transaktionen und Kontostände und Zinseinkünfte dem spanischen Finanzamt bekannt.
Für "Mallorca-Residenten" bietet deshalb die Raiffeisenbank Kleinwalsertal AG und die Raiffeisen Bank (Liechtenstein) AG einen ganz besonderen Vor-Ort-Service an.
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